Nützliche Tipps und Informationen zu aktuellen Rechtsfragen von der Kanzlei Dr. Ernst Kohlbacher

Die Bürgschaft

Die zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen getroffene Vereinbarung, in welchem sich der Bürge verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt, nennt man Bürgschaftsvertrag. Die Bürgschaftshaftung ist subsidiär, also grundsätzlich erst dann schlagend, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Die Bürgschaft dient sohin der Sicherstellung einer (fremden) Schuld. Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen für diese Schuld. Die Bürgschaft ist daher eine persönliche Sicherheit. Zur Begründung einer Bürgschaft ist die Einwilligung des Hauptschuldners nicht erforderlich. Im Zuge des Abschlusses der Bürgschaftsvereinbarung treffen den Gläubiger besondere Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Insbesondere besteht auch eine Warnpflicht, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Schuldner wirtschaftliche Schwierigkeiten hat.

Die Bürgschaft ist ein riskantes Geschäft und bedarf daher zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist nur für die Verpflichtungserklärung des Bürgen, nicht jedoch für den gesamten Vertrag erforderlich. Es müssen aber aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der gesicherten Schuld), es muss aus der Urkunde selbst auch der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen.

Da eine Bürgschaft die Einbringlichkeit einer „fremden“ Forderung sichern soll, ist sie von der Existenz dieser Forderung abhängig. Diese Abhängigkeit nennt man Akzessorietät. Ist die Hauptschuld nicht gültig entstanden oder erlischt sie, so ist auch die Bürgschaft erloschen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Wer sich für eine geschäftsunfähige Person verbürgt, haftet für diese Schuld wie für seine eigene. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ihm die Geschäftsunfähigkeit unbekannt war.

Da der Bürge für die Hauptschuld haftet, kann er dem Gläubiger auch alle Einwendungen des Hauptschuldners entgegensetzen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften. Der gemeine Bürge darf erst dann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, wenn dieser den Hauptschuldner gemahnt und dieser dennoch nicht innerhalb angemessener Frist leistet. Wer sich als Bürge und Zahler (Solidarbürge) verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; in diesem Fall kann sich der Gläubiger aussuchen, ob er zuerst die offene Schuld beim Hauptschuldner oder bei dem Bürgen einfordert. Der Schadlos- oder Ausfallsbürge verpflichtet sich nur für den Fall, dass der Gläubiger die Erfüllung durch den Hauptschuldner auch zwangsweise (also durch gerichtliche Zwangsvollstreckung) nicht durchsetzen kann.

Die Bürgschaft erlischt jedenfalls – wegen ihrer Akzessorietät – mit Erlöschen der Verbindlichkeit bzw. im Falle der Befristung mit dem Ablauf der Zeit oder mit der Entlassung des Bürgen aus der Haftung durch den Gläubiger. Die Übernahme einer Bürgschaft will in jedem Fall gut überlegt sein. Lassen Sie sich fachkundig beraten. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne.

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Eltern haften für Ihre Kinder?

Unmündige Personen (sohin Kinder aber auch Geisteskranke) haften im Regelfall nicht für den von ihnen verursachten Schaden, weil ihnen die nötige Einsicht fehlt und ihnen daher kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der oftmals aufgestellte Hinweis, wonach grundsätzlich „Eltern für ihre Kinder haften“ sollen, ist in dieser Allgemeinheit aber unzutreffend. Eine Haftung der aufsichtspflichtigen Personen kommt nur dann in Frage, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Verletzung der Obsorge/Aufsicht zurückzuführen ist. Die Pflicht zur Aufsicht und Pflege kommt vor allem den Eltern gegenüber ihren Kindern von Gesetzes wegen zu. Sie kommt aber auch für Personen in Betracht, die rechtsgeschäftlich (bspw. Beaufsichtigung des Kindes im Kindergarten, Schule oder durch ein Kindermädchen) Aufsichtspflichten übernommen haben.

Je nach Alter und Reife des Kindes ist eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ nicht erforderlich. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um Beschädigungen Dritter durch ihre Kinder zu verhindern und welchen konkreten Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten. Bestimmte Eigenschaften des Kindes können höhere Anforderungen rechtfertigen und erhöhte Maßstäbe entstehen lassen, wenn diese durch eine konkrete Gefahrenlage begründet sind. Dabei darf aber die Aufsichtspflicht nicht überspannt werden. Gemäß § 1310 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können Unmündige dennoch selbst haften, wenn vom Aufsichtspflichtigen kein Ersatz erlangt werden kann (entweder weil diesen kein Verschulden trifft oder bspw. weil der Anspruch mangels Zahlungsunfähigkeit nicht durchsetzbar ist). Diese subsidiäre Billigkeitshaftung hängt von drei Faktoren ab.

Es ist zunächst zu fragen, ob dem Schädiger nicht dennoch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (hier liegt der Gedanke zugrunde, dass auch Kinder in der Lage sind, gewisse Gefahren zu begreifen), ob der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung seiner Güter unterlassen hat und letztlich ob der Schädiger oder der Beschädigte nach seinen Vermögensverhältnissen leichter im Stande ist, den Schaden zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser 3 Kriterien hat das Gericht zu würdigen, ob eine Haftung des Unmündigen in Frage kommt. Die Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass ein Kind im vorschulpflichtigen Alter (noch) nicht in der Lage ist, sich stets verkehrsgerecht zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass die erzieherischen Belehrungen noch nicht soweit in das Bewusstsein des Kindes eingedrungen sind, dass es die gefährliche bzw. verbotene Handlungsweise auch erkennen, geschweige denn danach handeln kann.

Im Einzelnen besteht dazu – insbesondere für den Bereich des Straßenverkehrs – eine kasuistische Rechtsprechung. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung wird als Vermögen des unmündigen Schädigers qualifiziert und erhöht damit insgesamt die Chancen Ersatz vom Unmündigen zu erhalten.